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   OVG Saarland, 10.07.1998 - 2 Q 5/98   

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OVG Saarland, 10.07.1998 - 2 Q 5/98 (https://dejure.org/1998,24081)
OVG Saarland, Entscheidung vom 10.07.1998 - 2 Q 5/98 (https://dejure.org/1998,24081)
OVG Saarland, Entscheidung vom 10. Juli 1998 - 2 Q 5/98 (https://dejure.org/1998,24081)
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Wird zitiert von ... (5)

  • OVG Saarland, 20.11.2017 - 2 A 614/16

    Bauaufsichtsrechtliche Nutzungsuntersagung wegen Nichteinhaltung der überbaubaren

    Gegen die Kombination einer insoweit zielführenden Beseitigungsanordnung mit einer Nutzungsuntersagung bestehen - auch unter Verhältnismäßigkeitsaspekten wegen der "doppelten" Inanspruchnahme des Pflichtigen - nur dann keine Bedenken, wenn die Nutzungsuntersagung im konkreten Fall gewissermaßen als Zwischenregelung die Nutzung der rechtswidrigen Anlage bis zu der gleichfalls angeordneten Beseitigung unterbinden soll (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.7.1998 - 2 Q 5/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 51, st. Rspr.).

    Abschließend sei außerhalb des Streitgegenstands des prozessrechtlich determinierten und formalisierten Zulassungsverfahrens darauf hingewiesen, dass zum einen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die gewählte Einschreitensart der Nutzungsuntersagung (§ 82 Abs. 2 LBO 2004/2015) für die vorderen Bereiche der Balkone ganz offensichtlich nicht geeignet ist, den mit der Bausubstanz, nicht der Benutzung derselben, verbundenen städtebaulichen Rechtsverstoß nach §§ 30 Abs. 1, 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1990 auszuräumen beziehungsweise insoweit "rechtmäßige Zustände" herzustellen, zweifellos richtig ist und dass auch der Beklagte ausweislich der Bauakten bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt, spätestens 2006, zu dieser Erkenntnis gelangt ist.(vgl. hierzu den Aktenvermerk von 18.10.2006 über ein Telefonat mit dem Gemeindebauamt der Beigeladenen, Bl. 199 der Bauakte) Zum anderen kann aber nur sehr schwer nachvollzogen werden, wie das Verwaltungsgericht am Ende seiner Urteilsbegründung angesichts der zeitlichen Abläufe und der hier in Rede stehenden vieljährigen Untätigkeit des Beklagten beziehungsweise der Widerspruchsbehörde zu der Ansicht kommen kann, es handele sich bei der angefochtenen Verfügung vom 26.4.2010 um eine nach der Rechtsprechung des Senats ausnahmsweise in der Kombination mit einer Beseitigungsanordnung rechtlich zulässige "Zwischenregelung" betreffend die "Nutzung einer rechtswidrigen Anlage bis zu deren Beseitigung".(Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.7.1998 - 2 Q 5/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 21) Da die Kläger dies aus unschwer nachzuvollziehenden Gründen heraus im Berufungszulassungsverfahren nicht geltend machen, bedarf das hier keiner abschließenden Beurteilung.

  • OVG Saarland, 23.04.2002 - 2 R 7/01

    Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen freizuhalten; Ermittlung

    Ein Garagengebäude hingegen, das -wie hier- den Voraussetzungen des einschlägigen Privilegierungstatbestandes nicht entspricht, ist abstandsflächenrechtlich unter dem Aspekt des Nachbarschutzes ebenso zu behandeln wie ein § 6 LBO widersprechendes Bauwerk sonstiger Zweckbestimmung (vgl. z.B. Urteile des Senats vom 25.06.1982 -2 R 126/81- und vom 01.06.1990 -2 R 58/88-; Beschlüsse vom 10.07.1998 -2 Q 5/98- und vom 03.02.2000 -2 Q 5/00-).
  • OVG Saarland, 06.01.2012 - 2 B 398/11

    Bauaufsichtsbehördliches Einschreiten im Außenbereich

    Auch eine Kombination von Nutzungsverbot und Beseitigungsanordnung in einer bauaufsichtsbehördlichen Anordnung unterliegt nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte keinen Bedenken, wenn das Nutzungsverbot dazu dient, gewissermaßen als "Zwischenregelung" die Nutzung einer rechtswidrigen Anlage bis zu deren Beseitigung zu unterbinden.(vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 32, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.7.1998 - 2 Q 5/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 51) Mit Blick auf den fehlenden Anschluss des Anwesens an die Wasserversorgung und das öffentliche Abwasserentsorgungssystem bleibt zu ergänzen, dass auch für Außenbereichsgrundstücke dem Erschließungserfordernis nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 BauGB eine eigenständige Bedeutung zukommt.
  • OVG Saarland, 06.01.2012 - 2 B 400/11

    Bauaufsichtsbehördliches Einschreiten im Außenbereich

    Auch eine Kombination von Nutzungsverbot und Beseitigungsanordnung in einer bauaufsichtsbehördlichen Anordnung unterliegt nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte keinen Bedenken, wenn das Nutzungsverbot dazu dient, gewissermaßen als "Zwischenregelung" die Nutzung einer rechtswidrigen Anlage bis zu deren Beseitigung zu unterbinden.(vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 32, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.7.1998 - 2 Q 5/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 51) Mit Blick auf den fehlenden Anschluss des Anwesens an die Wasserversorgung und das öffentliche Abwasserentsorgungssystem bleibt zu ergänzen, dass auch für Außenbereichsgrundstücke dem Erschließungserfordernis nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 BauGB eine eigenständige Bedeutung zukommt.
  • OVG Saarland, 03.02.2000 - 2 Q 5/00

    Baugenehmigung zur Errichtung einer Garage; Grenznahe Anordnung; Verstoß gegen

    Ein Garagengebäude hingegen, das - wie hier - den Voraussetzungen des einschlägigen Privilegierungstatbestandes nicht entspricht, ist abstandsflächenrechtlich unter dem Aspekt des Nachbarschutzes ebenso zu behandeln wie ein § 6 LBO widersprechendes Bauwerk sonstiger Zweckbestimmung (vgl. Urteile des Senats vom 25.06.1982 - 2 R 126/81 - und vom 01.06.1990 - 2 R 58/88 - Beschluß vom 10.07.1998 - 2 Q 5/98 -).
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